Wärmerückgewinnung im EEWärmeG

Lange hat die Lüftungs- und Klimabranche darauf gewartet, dass thermische Leistungen aus Wärmerückgewinnungen in RLT-Anlagen als regenerative Energie anerkannt wird.

Im Juli 2009 hat das Bundesumweltamt (BMU) in einer Stellungnahme geklärt, wann solche Wärmerückgewinnungssysteme die Vorgaben aus dem Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) erfüllen und dann als Ersatzmaßnahme geltend gemacht werden können.

Die beiden wichtigsten Aussagen sind:

1. Der Wärmerückgewinnungsgrad muss bei Nenn-Betriebsbedingungen mindestens 70% betragen.
2. Das Wärmerückgewinnungssystem muss eine Leistungszahl von 10 aufweisen.

Leistungszahl bei Anlagen im Wohnbereich:

Leistungszahl = zurück gewonnene Wärmeleistung / gesamte elektrische Leistungsaufnahme des Gerätes inklusive Ventilator, Motor, Regelung und Steuerung. Geräte, die gemäß DIN 4719 1) eine E-Klassifizierung aufweisen, erfüllen die genannten Voraussetzungen automatisch.

Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG)

Das Gesetz verpflichtet seit Anfang 2009 bei Neubauten, den Wärmebedarf anteilig aus erneuerbaren Energien zu decken:
- 15% bei Solaranlagen
- 30% bei Biomasse
- 50% bei Wärmepumpen

Beispiele:

Wird z. B. ein BW-Kessel eingesetzt, müssen 15% des Gebäude-Wärmebedarfs von Solarkollektoren gedeckt werden.
Eine Wärmepumpe muss 50% abdecken, der Rest kann z. B. von einer Brennwert-Anlage kommen.

Ersatzmaßnahmen:

Werden beim Neubau die Anforderungen des EEWärmeG nicht erfüllt und keine solchen erneuerbaren Energien eingesetzt, müssen laut Gesetz Ersatzmaßnahmen ergriffen werden, die ähnlich Klima schonend wirken.

Zu diesen Ersatzmaßnahmen zählen zurzeit
- die Kraft-Wärme-Kopplung (BHKWs)
- verstärkte Dämmmaßnahmen (Gebäudehülle/Fenster)
- Nutzung von Abwärme
- Nutzung von Nah- und Fernwärme
- Wärmerückgewinnung in RLT-Anlagen (neu!)

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